AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Verkaufsbedingungen der formoplast Kunststofftechnik GmbH, Stand Oktober 2020

§ 1: Geltungsbereich; Vertragsgegenstand

  • Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für die Lieferung beweglicher Sachen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB („b2b-Bereich“); Leistungen an Verbraucher werden durch uns nicht erbracht.
  • Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner (im Folgenden: Kunden) werden nicht anerkannt, es sei denn, die Zustimmung zu deren Geltung wurde ausdrücklich und schriftlich durch uns erklärt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführen.
  • Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  • Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

§ 2: Vertragsschluss

  • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn wir haben diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  • Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Waren zu liefern. Wir behalten uns vor, den Kunden innerhalb dieser Frist darüber zu unterrichten, dass seine Bestellung abgelehnt wird.
  • Wir behalten uns an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sämtliche uns zustehenden Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3: Preise und Zahlungsbedingungen

  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich der Kosten für Verpackung, Zoll, Abladen, Aufstellen, etc.; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  • Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • Es gilt der vereinbarte Preis. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, unseren Kunden auf Verlangen nachweisen und bei Kostenerhöhungen sowie bei Kostensenkungen berücksichtigen. Liegt der höhere Preis 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
  • Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für die Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.
  • Ratenzahlungen werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Der Abzug von Skonto bedarf ebenfalls besonderer schriftlicher Vereinbarung.

 

§ 4: Aufrechnung und Zurückbehaltung

  • Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind.
  • Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5: Lieferzeiten und Gefahrübergang

  • Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Des Weiteren setzt die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  • Wurden von uns Lieferfristen angegeben und sind diese zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich diese für die Dauer der Verzögerung, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. – Für Fälle von „höherer Gewalt“ gelten die Bestimmungen in § 6.
  • Die rechtzeitige Belieferung des Kunden steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
  • Wir sind – sofern dies für den Kunden zumutbar ist – berechtigt, vorzeitige Lieferungen zu erbringen; dies gilt jedoch nur, sofern der Liefertermin als unverbindlich gekennzeichnet wurde.
  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht mit Aushändigung der Ware an die Transportperson auf den Kunden über. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung der Waren durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  • Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  • Sofern die Voraussetzungen von Abs. 5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in den Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

§ 6: Höhere Gewalt

  • "Höhere Gewalt " im Sinne dieser Klausel meint das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, der eine Vertragspartei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit diese Partei nachweist, dass
  1. ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt, d.h. insbesondere nicht betrieblich bedingt ist,
  2. das Hindernis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war und
  3. die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte vermieden oder überwunden werden können.
  • Wenn eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, dessen sie sich zur Erfüllung der gesamten oder eines Teils der übernommen Verbindlichkeit bedient, so kann sich diese Vertragspartei nur insoweit auf höhere Gewalt im Sinne dieser Klausel berufen, als die Voraussetzungen von Abs. 1 sowohl für sie selbst als auch in der Person des Dritten erfüllt sind.
  • Bei den folgenden Ereignissen wird vermutet, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1a) und Abs. 1b) erfüllt sind:
  1. Naturkatastrophen, wie Erdbeben, außergewöhnliche Überschwemmungen, Stürme und Vulkanausbrüche;
  2. Seuchen, einschließlich Epidemien und Pandemien, soweit ein Gefahrniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist;
  3. Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr oder terroristische Handlungen;
  4. Explosionen, Brände, plötzliche Behinderungen der Infrastruktur oder plötzlicher Ausfall von Transportmitteln
  5. staatliche Maßnahmen wie Gesetzesänderungen oder behördliche Anordnungen, deren Befolgung die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unmöglich macht;
  6. Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos und Boykottmaßnahmen;
  7. Streik und Aussperrung bei einem Dritten.
  • Die von der höheren Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über die Gründe zu informieren, welche sie an der Leistungserbringung hindern. Die Informationspflicht umfasst hierbei auch das zu erwartende, zukünftige Ausmaß der Auswirkungen des Hinderungsgrundes sowie einen möglichen Wegfall der Behinderungen.
  • Liegt ein Fall höherer Gewalt entsprechend Abs. 1 dieser Klausel vor, sind die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit. Erfolgt die Information nach Abs. 4 nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der anderen Vertragspartei zugeht. Für Schäden, die infolge der Nichterbringung oder Verspätung der ausgesetzten Leistung entstehen, haftet die von ihrer Vertragspflicht befreite Partei nicht. Die Parteien sind jedoch verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um entstehende Schäden zu minimieren. Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses nur vorübergehender Natur, so gelten die vorstehenden Rechtsfolgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Leistungserbringung durch die jeweils betroffene Partei behindert.

 

§ 7: Gewährleistung; Haftung für Mängel

  • Bei Vorliegen eines Mangels gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen/Abweichungen ergeben.
  • Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt zunächst voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und rechtzeitig (unverzüglich) nachgekommen ist. Die Mängelrüge bedarf der Schriftform.
  • Für gebrauchte Waren leisten wir keine Gewähr, es sei denn wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.
  • Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bauwerke oder den Verkauf einer Sache handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Die Verjährungsfristen im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 445a, 445b BGB bleiben unberührt. – Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt.; hierfür gilt § 8.
  • Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

 

§ 8: Haftung für Schäden

  • Eine Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
  • Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten) sowie für sonstige Schäden, die auf einer von uns begangenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung jedoch auf den typischerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • Ansprüche des Kunden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie unserer Schuldnereigenschaft Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln ab Übergabe der Ware. Ansprüche des Kunden uns gegenüber verjähren jedoch unabhängig von der Kenntnis/grob fahrlässigen Unkenntnis des Kunden spätestens in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. Die vorstehenden Verjährungsverkürzungen finden keine Anwendung auf Ansprüche des Kunden aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aufgrund von sonstigen Schäden, die auf einer von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder der Erfüllungsgehilfen beruhen. Hinsichtlich dieser Ansprüche verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsregelungen.
  • Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen.
  • Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleibt unberührt.

 

§ 9: Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferte Ware bleibt in unserem Eigentum, bis sämtliche unserer Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung erfüllt wurden.
  • Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention (Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO) notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Der Kunde hat die bei uns anfallenden Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
  • Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endrechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug uns gegenüber gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  • Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Endrechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
  • Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des der Ware (Endrechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  • Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugeben Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 10: Verjährung eigener Ansprüche

Unsere eigenen Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

 

§ 11: Vergabe an Dritte

Wir sind auch ohne vorherige Zustimmung des Kunden berechtigt, den Auftrag oder Teile davon an Dritte weiterzugeben. In diesem Fall haften wir für den Dritten wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.

 

§ 12: Form von Erklärungen

Soweit in unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist (siehe insbesondere § 7 Abs. 2 zur Schriftform bei der Mängelrüge), bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, der Textform (§ 126b BGB).

 

§ 13: Schlussbestimmungen

  • Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.
  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Zahlungs- und Erfüllungsort. Die gesetzlichen Regelungen über Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung in Abs. 3 etwas anderes ergibt.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  • Sollte eine der vorstehenden Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.

Dornstadt, im Oktober 2020